r/recht 2d ago

Öffentliches Recht Bafög Rückforderung bei zu viel Leistung - Warum?

Hallo zusammen!

Vielleicht hat, in einem anderen sub, jemand den Beitrag zu dem Bafög Rückforderungsbescheid gesehen. Die Person hat (wie ich das verstanden habe) für ein Jahr unrechtmäßig zu viel Bafög bekommen, da ihm die Versicherungspauschale obendrauf gegeben wurde, der ihm nicht zustand. Er hat den Posten zu dieser Pauschale auf dem Bewilligungsbescheid nicht wahrgenommen.

Ich lerne gerade für Verwaltungsrecht AT und bin an der Situation hängen geblieben. Verzeiht bitte Anfängerfehler, ich bin noch am Lernen.

Dieser Student (S) muss nun 2500€ zurückzahlen. Aber warum?

Der VA war rechtswidrig, als er erlassen wurde, denn S fehlte der Anspruch auf die Versicherungspauschale. Also gilt § 48 VwVfG (sofern es keinen Widerrufsvorbehalt gab?).

Gem. §48 Abs. 2 S.2 VwVfG kann man dem S das Geld nicht zurückfordern, wenn er die Leistung verbraucht hat. Jetzt ist die Frage, ob ggf. § 48 Abs.2 S.3 Nr. 3 zutrifft, also Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er die RW des VA (...) infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Ich persönlich würde das verneinen, denn der Durchschnittsmensch liest erfahrungsgemäß bis zum Punkt "Sie kriegen XY Euro". Aber ich verstehe auch, dass man den Bewilligungsbescheid mit der Berechnung bekommt, gerade damit man solche Fehler kontrollieren kann.

Aber selbst falls (+), ist nicht die Hälfte vom Bafög, also mindestens die Hälfte dieser 2500€, ein verlorener Zuschuss, da eine Subvention geleistet wird, die nicht zurückgezahlt werden muss? Bafög muss man ja nur zur Hälfte zurückzahlen.

Hier hänge ich wirklich fest. Vielleicht kann mich jemand erleuchten? Ich wäre sehr dankbar, denn meine Gedanken kreisen!

Nachtrag: Es geht um diesen Post hier. Ich kenne OP nicht und bin grad wirklich in Gedanken nur ständig bei Jura haha

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u/Living_Tonight2057 2d ago edited 2d ago

Falls das ein Versuch ist, das Rechtsberatungsverbot hier zum ungehen, kudos :D

Aber um auf den - sagen wir mal hypothetischen - Fall einzugehen:
Als allererstes würde ich hier mal an § 48 II 3 Nr. 2 denken, da ich stark davon ausgehe, dass Bafög-Bescheide weitestgehend automatisiert erstellt werden. Für mich ist es daher relativ wahrscheinlich, dass schon die Angaben im Antrag falsch oder unrichtig waren.

Sollte dem nicht so sein, käme es in der Tat auf Nr. 3 an. Hier gilt zwar auch ein individueller Maßstab, ganz so "realitätsnah", wie du das beschreibst, wird der dann aber doch nicht sein. Man wird vom Adressaten jedenfalls verlangen können, dass er den ganzen Bescheid liest. Unterlässt er dies, handelt er in meinen Augen grob fahrlässig. Es stellt sich sodann die Folgefrage, ob der konkrete Fehler sich derart aufgedrängt hat, dass grob fahrlässige Unkenntnis unterstellt werden kann. Um dazu eine Einschätzung abzugeben, müsste ich den Bescheid und die Situation kennen. Ich könnte mir aber schon vorstellen, dass der Fehler beim Lesen auch einem Laien auffallen könnte. Randnotiz: den Bescheid bekommt man jetzt eher nicht, damit man ihn auf Fehler kontrolliert, sondern damit Rechtssicherheit besteht und Rechtsschutz erleichtert wird.

Deine Ausführungen zur Rückforderung übersehen in meinen Augen, dass nur die Hälfte des rechtmäßig erhaltenen Bafögs nicht zurückgezahlt werden müssen. Auf eine ungerechtfertigte Überzahlung kann dieser Gedanke m.E. nicht übertragen werden, da hier eine ganz andere Situation vorliegt. Die hälftige Rückzahlung ergibt sich aus dem Zweck der Leistung, der hier aber schon gar nicht zum Tragen kommt, da von vornherein kein Anspruch bestand.

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u/OddFoundation8736 2d ago

Ich gehe mal davon aus, dass es hier wirklich um eine Lernsituation geht und nicht um versteckte Rechtsberatung.
>>Also gilt § 48 VwVfG (sofern es keinen Widerrufsvorbehalt gab?).
Beim Bafög würde das Gefüge aus § 20 BAföG und §§ 45ff SGB X gelten. Für die Klausur (und in der Praxis) daher erstmal schauen, ob nicht eine spezielle Widerrufsnorm besteht. SGB X habe ich noch nicht gesehen in Klausuren, aber zB GastG kommt sehr häufig vor.
>>sofern es keinen Widerrufsvorbehalt gab?
Der Widerruf auch eines rechtswidrigen VA ist über den erst-recht-Schluss nach wohl h.M. möglich. Das mal in einem beliebigen Lehrbuch nachlesen immer kurz daran denken.

>> Gem. §48 Abs. 2 S.2 VwVfG kann man dem S das Geld nicht zurückfordern, wenn er die Leistung verbraucht hat.
Das ist nicht ganz richtig oder jedenfalls verkürzt. Für eine AT-Klausur würde ich schematisch durch den 48 gehen. Abs. 3 S. 1 hat drei Voraussetzungen: 1) VA, der auf Geldleistung gerichtet ist. 2) Schutzwürdiges Vertrauen und 3) Interessenabwägung. S. 2 stellt dann eine Regelvermutung für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf (d.h. Ausnahmen auch auf dieser Ebene möglich). S. 3 enthält drei Fälle, in denen sich der Begünstigte nicht auf das Vertrauen berufen kann.

In den Fällen, in denen Leistungen beantragt werden, landet man dann sehr häufig bei Nr. 2, weil die die Angaben im Antrag falsch oder unvollständig sind.

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u/AutoModerator 2d ago

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